Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
§ 20
AbgGUnterstützungen
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
Stand 1978-09-12