Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.
§ 44
AbgGNichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten
FÜNFTER TEIL Übergangsregelung, Inkrafttreten
Stand 1978-09-12