Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 68 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg.
§ 25
AbgGVerwendung im öffentlichen Dienst
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1978-09-12