Jurafuchs

§ 23

AbgG
Verzicht, Übertragbarkeit
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1978-09-12
Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 11 sowie auf die Aufwandsentschädigungen nach den §§ 6 bis 6 c ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6 bis 6 c und 11 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.

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