Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
§ 40
AbgGVersorgungsabfindung
FÜNFTER TEIL Übergangsregelung, Inkrafttreten
Stand 1978-09-12