Professoren und Juniorprofessoren im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Landtag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen.
§ 32
AbgGa Professoren
VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Stand 1978-09-12