Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.
§ 42
AbgGAnrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
FÜNFTER TEIL Übergangsregelung, Inkrafttreten
Stand 1978-09-12