Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen von dem Ständigen Ausschuß nach Artikel 36 der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
§ 8
AbgGWegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
Leistungen an Abgeordnete
Stand 1978-09-12