Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften ist § 34 anzuwenden.
§ 37
AbgGBedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Stand 1978-09-12