Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtags, des Deutschen Bundestags oder des Europäischen Parlaments war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.
§ 30
AbgGEntlassung
VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Stand 1978-09-12