(1)
Der auf Grund des Rechtsstellungsgesetzes in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 27 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten.
(2)
Für die Gewährung des Ausgleichsbetrags nach § 27 Abs. 2 Satz 1 werden bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts, sofern es für den Beamten günstiger ist, diejenigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt, die dem Ruhegehalt nach § 2 Abs. 2 des Rechtsstellungsgesetzes nach Beendigung der 7. Wahlperiode zugrunde zu legen wären.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes, soweit sie zu dem im Rechtsstellungsgesetz genannten Personenkreis gehören.