Jurafuchs

§ 29

AbgG
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Stand 1978-09-12
(1)
Der Stufenaufstieg eines Beamten wird nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag entsprechend den allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften verzögert. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 28 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.
(2)
Wird der Beamte nicht nach § 28 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird der Stufenaufstieg um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verzögert.
(3)
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 28 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4)
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →