Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 40 Versorgungsabfindung§ 42 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld →