§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.
§ 43
AbgGUnterstützung für ehemalige Abgeordnete
FÜNFTER TEIL Übergangsregelung, Inkrafttreten
Stand 1978-09-12