Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1.die überbaubare Grundstücksfläche,2.die zulässige Grundfläche,3.die zu erwartende Versiegelung oder4.die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__135b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).