Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
§ 232
BBauGWeitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
Stand 2026-05-06