Jurafuchs
§ 183

§ 183

BBauG
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
Miet- und Pachtverhältnisse
Stand 2026-05-06
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen. (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →