Jurafuchs

§ 234

BBauG
Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
Überleitungsvorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2)
Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.

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