Jurafuchs

§ 16

BBauG
Beschluss über die Veränderungssperre
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
Stand 2026-05-06
(1)
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2)
Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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