Jurafuchs

§ 184

BBauG
Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Miet- und Pachtverhältnisse
Stand 2026-05-06
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.

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