Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1.Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,2.den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,3.die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,4.die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,5.die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,6.die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__135c.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).