Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__202.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).