Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
§ 231
BBauGEinigung
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
Stand 2026-05-06