Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__231.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).