In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/betrvg/__109a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).