Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/betrvg/__59a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).