Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
§ 59a
BetrVGTeilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Konzernbetriebsrat
Stand 2024-07-24