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Jurafuchs

§ 59a

BETRVG
Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Stand 2024-07-24
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

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