Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
§ 68
BetrVGTeilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2024-07-24