Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/betrvg/__21b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).