Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
§ 52
BetrVGTeilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Gesamtbetriebsrat
Stand 2024-07-24