Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1.zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;1a.Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;2.die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;3.Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;4.Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;5.Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/betrvg/__88.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).