Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
§ 36
BetrVGGeschäftsordnung
Geschäftsführung des Betriebsrats
Stand 2024-07-24