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Jurafuchs

§ 130

BETRVG
Öffentlicher Dienst
Stand 2024-07-24
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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