Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/betrvg/__11.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).