Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
§ 11
BetrVGErmäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
Stand 2024-07-24