Jurafuchs

§ 60

BetrVG
Errichtung und Aufgabe
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2024-07-24
(1)
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 60 BetrVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.