Jurafuchs

§ 1

BremLStrG
Geltungsbereich
Einleitende Bestimmungen
Stand 2025-09-10
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen ( § 2 ). Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.

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