Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen ( § 2 ). Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.
§ 1
BremLStrGGeltungsbereich
Einleitende Bestimmungen
Stand 2025-09-10