Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, daß ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Träger der Straßenbaulast§ 13 Kreuzungen mit Gewässern →