(1)Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast gelten mit folgenden Einschränkungen fort:(2)Die Unterhaltungspflichten für Bestandteile und Zubehör von Straßen bleiben unverändert bestehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 44 Bestehende Nutzungsverhältnisse§ 46 Behörden →