Jurafuchs

§ 6

BremLStrG
Umstufung
Widmung
Stand 2025-09-10
(1)
Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie von der Straßenbaubehörde in die entsprechende Straßengruppe ( § 3 ) umzustufen (Aufstufung, Abstufung).
(2)
Die Absicht der Umstufung ist ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist die Einwendungsfrist anzugeben und die Behörde zu benennen, bei der Einwendungen gegen die beabsichtigte Umstufung erhoben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, daß verspätete Einwendungen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.
(3)
Gegen die Umstufung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Absicht der Umstufung schriftlich oder zur Niederschrift bei einer in der Bekanntmachung zu benennenden Behörde Einwendungen erheben.
(4)
Die Umstufung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekanntzugeben. Darüber hinaus sollen die Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, von der Umstufung und der Behandlung ihrer Einwendungen unterrichtet werden.

Meine Notizen

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