Bei geplanten Straßen A gelten die Beschränkungen der §§ 27 und 28 vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
§ 29
BremLStrGBeschränkungen bei geplanten Straßen
Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen
Stand 2025-09-10