(1)
Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2)
Die Straßen der Gruppen A und C sind in Straßenverzeichnisse einzutragen. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse und deren Einsichtnahme regelt der zuständige Senator ( § 46 Abs. 1 ) durch Rechtsverordnung.