(1)
Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Straßen A; das sind nicht dem Anbau dienende Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein übergeordnetes Verkehrsnetz bilden;
2.
Straßen B; das sind Straßen, die ihrer Verkehrsbedeutung nach überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen;
3.
Straßen C; das sind Straßen, die nur einem untergeordneten Verkehr dienen und nicht in die Gruppen A und B fallen.
(2)
Die Straßen der Gruppen A und C sind in Straßenverzeichnisse einzutragen. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse und deren Einsichtnahme regelt der zuständige Senator ( § 46 Abs. 1 ) durch Rechtsverordnung.