(1)Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).(2)Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern§ 16 Beschränkungen des Gemeingebrauchs →