Jurafuchs

§ 38a

BremLStrG
Hausnumerierung
Straßenbenennung
Stand 2025-09-10
(1)
Für Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind von den Gemeinden Hausnummern festzusetzen.
(2)
Die Art der Nummernschilder und ihre Anbringung können die Gemeinden durch Ortsgesetz regeln. In dem Ortsgesetz können dem Grundstückseigentümer die Kosten der Hausnumerierung auferlegt werden.

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