Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung und Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Verwaltung.
§ 9
BremLStrGHoheitsverwaltung
Straßenbau und -unterhaltung
Stand 2025-09-10