(1)
Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im folgenden nichts anderes ergibt.
(2)
Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.
(3)
Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.