(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.