(1)
Zuständiger Senator im Sinne dieses Gesetzes ist
(2)
Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation.
(3)
Straßenbaubehörden sind