(1)
Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung ( § 41 ) beauftragen, wenn sie
(2)
Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Reinigungspflichtige hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
(3)
(aufgehoben)
(4)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat der Anlieger den Namen und die Anschrift des Reinigungspflichtigen oder seines Vertreters oder Beauftragten durch Anschlag im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle des Gebäudes bekanntzugeben.