Jurafuchs

Art. 30

Gemeindeordnung
Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse
Stand 1998-08-22
(1)
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.
(2)
Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.
(3)
Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.

Meine Notizen

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