Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 41
GemeindeordnungRechtsstellung
c) Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Stand 1998-08-22