Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.
Art. 36
GemeindeordnungVollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
b) Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ihre Stellvertretung
Stand 1998-08-22