In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.
Art. 40
GemeindeordnungBerufung und Aufgaben
c) Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Stand 1998-08-22